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Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen?

Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen

Gerade bei der Neugestaltung von Gärten sind alte Gehölze oft im Weg. Doch sie dürfen nicht immer einfach gefällt werden. Welche Bäume man ohne Genehmigung fällen darf, erklärt dieser Artikel.

Keine einheitlichen Regeln

Wenn man wissen möchte, welche Bäume man ohne Genehmigung fällen darf, schaut man in Deutschland in das Bundesnaturschutzgesetz. In diesem wird jedoch nur geregelt, wann das Fällen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Laut §39 dürfen Bäume demnach nur zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar gefällt werden.

Walnussbaum (Juglans regla)
Obwohl zu den Obstbäumen gehörend, ist der Walnussbaum vielerorts besonders geschützt und darf nicht ohne Genehmigung gefällt werden.

Der Schutz von bestimmten Bäumen ist nicht bundesweit geregelt, es sei denn, es handelt sich um besonders geschützte Arten. Für alle anderen Bäume sind die jeweiligen Länder zuständig. In Berlin gilt der Schutz beispielsweise für:

  • sämtliche Laubbäume
  • Türkische Baumhasel
  • Waldkiefer
  • Walnuss

In größeren Bundesländern kann es wiederum auch Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden geben. Konsultieren Sie also unbedingt die für Sie gültigen Richtlinien, bevor Sie tätig werden.

Hinweis: Bäume, in denen Tiere leben, egal welcher Art, dürfen ganzjährig nicht gefällt werden.

Obstbäume

Die meisten Obstbäume kann man gefahrlos beseitigen. In vielen Gemeinden sind sie von der Baumschutzverordnung ausgenommen. Ausnahmen bilden hier oftmals Nussbäume sowie Obstbäume auf einer Streuobstwiese. Für die Bäume im eigenen Garten können unter Umständen bestimmte Stammumfänge eine Rolle spielen. Sie geben an, bis zu wie viel cm Umfang ein Baum ohne Genehmigung gefällt werden darf.

Laubbäume

Bei Laubbäumen ist es schwieriger, angeben zu können, welche Bäume man ohne Genehmigung fällen darf. Die meisten älteren Laubbäume fallen unter den Baumschutz, da sie einen entsprechenden Stammumfang erreicht haben. Dieser kann jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfallen.

Hänge-Birke (Betula pendula)
Hänge-Birke (Betula pendula)
Hinweis: Birken, Pappel und Weiden sind von vielen Baumschutzsatzungen ausgenommen. Ob das auf alle zutrifft oder nur einige Arten, steht in der Satzung der zuständigen Gemeinde.

Nadelbäume

Nadelbäume fallen oftmals nicht unter die Baumschutzsatzung oder wenn, dann nur mit weit größerem Stammumfang als Laubbäume.

  • Eibe ist Ausnahme
  • extra geschützt
  • häufiger Schadholz bei Nadelbäumen
  • etwa Käferholz bei Fichten
  • dafür kann es eine Pflicht zur Fällung und Beseitigung geben

Stammumfang beachten

Mehrfach wurden bereits Stammumfänge thematisiert. Zur groben Orientierung dienen diese Richtwerte:

  • Obstbäume: bis 150 cm (mehrstämmig max.100 cm)
  • Nadelbäume: bis 100 cm (mehrstämmig max. 60 cm)
  • Laubbäume: bis 80 cm (mehrstämmig max. 50 cm)
Stammumfang mit Maßband messen
Hinweis: Für alle Werte darüber sollten Sie die zuständigen Behörden kontaktieren.

Schadholz/Käferholz

Bäume, die beschädigt oder krank sind, können oder müssen ohne Genehmigung gefällt werden. Das trifft insbesondere nach Stürmen oder anderen Unwettern zu, wenn dabei Bäume zu Schaden kommen oder Schäden durch beschädigte Bäume drohen. Allerdings gilt auch dann, wenn möglich den Baum zu erhalten und nur beschädigte Kronenteile zu entfernen. Bei kranken Bäumen ist es etwas komplizierter. Im Regelfall wird dort ein Gutachter bestellt, um sich den betreffenden Baum anzuschauen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Baum sonst unter die Baumschutzsatzung fallen würde.

Ersatzpflanzungen

Ein wichtiger Bestandteil vieler Baumschutzsatzungen sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen oder -zahlungen. Auch bei Bäumen, die gefällt werden dürfen, können diese fällig werden. Die Ausführung wird unter Umständen kontrolliert und es droht ein Bußgeld, wenn die Ersatzpflanzungen nicht erfolgten.

Baum ohne Genehmigung fällen

Baum fällen in voller Ausrüstung
Achten Sie beim Baumfällen auch auf die richtige Schutzkleidung!

Bäume ohne Genehmigung fällen können Sie ruhigen Gewissens nur, wenn Sie sich sicher sind, dass

  • der betreffende Baum nicht durch die für Sie gültige Baumschutzsatzung geschützt ist
  • der Stamm den zulässigen Umfang nicht überschreitet
  • Sie außerhalb der Schonzeiten zu Axt/Säge greifen
  • keine Tiere im Baum nisten
Hinweis: In allen anderen Fällen (und im Zweifelsfall) sollten Sie unbedingt die Naturschutzbehörden konsultieren. Es drohen sonst empfindliche Bußgelder.

Häufig gestellte Fragen

Wie verhält es sich mit Grenzbäumen?

Grenzbäume dürfen grundsätzlich nur dann gefällt werden, wenn beide Eigentümer sich einig sind. Dies ist unabhängig von Stammdurchmesser und Größe. Die Regelungen der jeweiligen Baumschutzsatzung sind zusätzlich zu beachten.

Was passiert, wenn man gegen die Baumschutzsatzung verstößt?

Je nach Gemeinde werden dafür Bußgelder fällig. Besonders teuer wird es bei alten Bäumen oder geschützten Arten. In Hamburg drohen beispielsweise Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. Stattdessen können auch Ersatzpflanzungen verlangt werden.

Gilt eine Baumschutzsatzung auch für Hecken und Sträucher?

Das kann durchaus sein. Es ist sinnvoll, sich erst kundig zu machen, bevor man Gehölze auf dem eigenen Grundstück entfernt. Bei Hecken und Sträuchern spielt nicht der Stammumfang, sondern die Höhe und Breite eine Rolle.