Die feucht-warme Witterung im Spätsommer und Herbst zieht zahlreiche Pilzsammler auf der Suche nach den kleinen kulinarischen Köstlichkeiten in den Wald. Doch wie viel Pilze darf man eigentlich sammeln?
Was ist erlaubt?
Laut Bundesartenschutzverordnung (BartSCHV) dürfen Sie Pilze nicht in beliebigen Mengen sammeln. Erlaubt sind nur geringe Mengen für den Eigenbedarf. Wer legt die genauen Mengen fest und wie sehen diese aus?
- Regelungen durch die Naturschutzbehörde
- Informationen zu genauen Sammelmengen über Kommunen
- informieren auch über geschützte Pilzarten
- Menge pro Person für ein bis zwei Mahlzeiten als Richtwert
- bis zu einem Kilo pro Person und Tag unbedenklich
- unabhängig vom Bundesland
Geht man von einer Verzehrempfehlung von 150 bis 200 Gramm frischen Pilzen pro Person und Tag aus, ist man auf der sicheren Seite. Für einen Vier-Personen-Haushalt wären das ca. 800 Gramm, womit man sich zweifelsfrei im Rahmen des Erlaubten bewegen würde. In den meisten Regionen sind zwischen ein und zwei Kilogramm erlaubt.
[infobox type=“info“ content=“Hinweis: Zum Schutz der heimischen Pilzflora dürfen in Deutschland ohne Ausnahmegenehmigung keine Wildpilze in unbegrenzter Menge gesammelt werden.„]
Geschützte Pilzarten sammeln
Etwa ein Drittel der in Deutschland wachsenden und bislang untersuchten Pilze stehen auf der Roten Liste geschützter Arten und sind demzufolge besonders schützenswert. Dazu zählen unter anderem auch beliebte Speisepilze wie
- Pfifferlinge (Cantharellus spp.),
- Echter Steinpilz (Boletus edulis),
- alle heimischen Morchelarten (Morchella spp.),
- Schweinsohr (Gomphus clavatus)
- Birkenpilze und Rotkappe (Leccinum spp.).
Doch keine Sorge, Sie müssen auf die leckeren Pilze nicht verzichten. Was die Mengen betrifft, gilt hier nämlich grundsätzlich das Gleiche wie bei ungeschützten Pilzarten. Auch sie dürfen in geringen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden (§2 Abs. 1 BArtSchlV). Verstöße hingegen ziehen hohe Strafen nach sich.
[infobox type=“info“ content=“Hinweis: Verboten ist das Sammeln von Kaiserling, Echtem und Blauendem Königs-Röhrling, Weißem und Gelbem Bronze-Röhrling, Silber-Röhrling, Sommer-Röhrling, Erlen-Grübling sowie Schaf- und Semmel-Porlingen, Saftlingen, März-Schneckling, Grünling und Trüffel.„]
Regelungen der Bundesländer
Sammeln für den Eigendarf und dass auch nur in geringen Mengen – so oder ähnlich lautende Beschränkungen finden sich auch in den Naturschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer. Während in Bayern, Hessen, Sachsen und Baden-Württemberg bis zu zwei Kilogramm und in Brandenburg etwa ein Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen, gibt es in Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, NRW und Thüringen allerdings keine konkreten Regelungen zur erlaubten Menge.
[infobox type=“check“ content=“Tipp: Wer sich unsicher ist, wie viel Pilze erlaubt sind, hält sich am besten an die ‚Handstraußregel‘.“]
Hohe Bußgelder drohen
Verstöße gegen diese Gesetze bzw. Bestimmungen gelten als Ordnungswidrigkeit. In den meisten Bundesländern drohen empfindliche Geldstrafen.
- in Thüringen bis zu 2.500 EUR
- Mecklenburg-Vorpommern bis 7.500 EUR
- Baden-Württemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen bis 10.000 EUR
- Brandenburg bis 20.000 EUR
Dabei handelt es sich jeweils um die höchstmöglichen Strafen, wobei jeder Fall in der Regel einzeln entschieden wird. Das Sammeln besonders geschützter Arten kann sogar Geldstrafen von bis zu 75.000 EUR nach sich ziehen. Geldstrafen drohen auch, wenn man in noch jungen oder frisch gepflanzten Wäldern sammelt.
[infobox type=“info“ content=“Hinweis: Gewerbliches Sammeln zum Weiterkauf ohne spezielle Genehmigung ist generell verboten.„]
Häufig gestellte Fragen
Im Herbst kann man Pfifferlinge, Herbsttrompeten, Maronen, Schopftintling, rauchblättrigen Schwefelkopf, Hallimasch und Stockschwämmchen sammeln. Von November bis Februar haben Samtfußrübling, Austernseitling und der kaffeebraune Gabeltrichterling Saison. Zwischen März und Juli warten Märzschneckling und Fichtenzapfenrübling darauf entdeckt zu werden und von April bis Mai sprießen verschiedene Morchelarten und der Blasige Becherling. Die verschiedenen Steinpilzarten findet man zwischen Juni und Oktober.
Ein generelles Sammelverbot besteht in Natur- und Vogelschutzgebieten, Nationalparks, öffentlichen Parks, im Bereich von Naturdenkmalen und Flächen, auf denen Holz geschlagen oder gejagt wird. Auch in privaten Wäldern bedarf man einer Genehmigung der Besitzer.
Grundsätzlich sollte man nur diejenigen Pilze sammeln, die man mit hundertprozentiger Sicherheit kennt. Verwechslungen sind folgenschwer und können mitunter zu schweren Vergiftungen führen. Allein auf Bilder und Beschreibungen sollte man sich deshalb besser nicht verlassen.
Bei Verdacht auf eine Vergiftung sollte man schnellstens einen Arzt aufsuchen oder den Giftnotruf kontaktieren. Im Idealfall sind noch Reste der Pilzmahlzeit oder Abfälle davon vorhanden, die man unbedingt mit zum Arzt nehmen sollte.
