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Baumfällgenehmigung-Info – alles über Antrag, Kosten und Dauer

Baum mit Kettensäge fällen

Bäume sind ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems und demzufolge äußerst schützenswert. Aus diesem Grunde ist das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken in vielen Städten und Gemeinden nur mit einer entsprechenden Genehmigung möglich. Diese kann sich auf alle Bäume, einzelne Baumarten oder nur bestimmte Bäume beziehen. Gründe für eine Fällung können ein fortgeschrittener Schädlingsbefall sein, ein Ungleichgewicht, mögliche Schäden an Gebäuden durch Baumwurzeln oder eine anderweitige Nutzung der Fläche. Genaues regelt die Baumschutzverordnung, die man bei der jeweiligen Behörde einsehen kann.

Antrag stellen

Eine Baumfällgenehmigung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Das ist in der Regel das Umwelt-, Naturschutz- oder das Ordnungsamt der jeweiligen Kommune. Bei den Anträgen wird zwischen Baumfällungen, die wegen Baumaßnahmen wie z.B. dem Bau eines Gebäudes gefällt werden sollen, und Bäumen, die wegen Krankheits- und Schädlingsbefall oder Ähnlichem gefällt werden sollen, unterschieden.

Dagegen sind Obstbäume, abgestorbene Bäume und jene, die ein bestimmtes Maß unterschreiten meist nicht genehmigungspflichtig.

Antragsberechtigt sind Nutzungsberechtigte und Eigentümer des Grundstücks auf dem, der oder die betreffenden Bäume stehen. Sind Dritte involviert, ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Die Einreichung des Antrags sollte immer in schriftlicher Form oder durch persönliche Vorsprache bei der Behörde erfolgen. Im Anschluss an die Antragstellung folgt häufig ein Vororttermin, an dem sich ein Vertreter der Behörde von der Notwendigkeit einer Baufällung überzeugt.

Inhaltliche Angaben

  • Der Antrag kann formlos oder mittels vorgefertigten Formularen erfolgen
  • Formulare sind bei der Behörde oder teilweise auch online erhältlich
  • Der Antrag muss die Lage des betreffenden Grundstücks beinhalten
  • Dazu gehören Gemarkung und Flurstücknummer des Grundstücks
  • Darüber hinaus ist die Art und exakte Größe des Gehölzes anzugeben
  • Mit Stammumfang und Kronendurchmesser des zu fällenden Baumes
  • Dann folgt eine ausführliche Begründung, die eine Fällung rechtfertigt

Laubbaum Bestenfalls fügt man eine Skizze des Grundstücks mit den darauf befindlichen schützenswerten Bäumen hinzu. Auch Fotos der zu fällenden Bäume, sollten dem Antrag beifügt werden. Je aussagekräftiger die der Antrag bzw. die dazugehörigen Unterlagen sind, desto schneller und unproblematischer kann darüber entschieden werden.

Kosten

Für eine Baumfällgenehmigung fällt eine sogenannte Verwaltungsgebühr an. Ihre Höhe variiert von Kommune zu Kommune und liegt etwa zwischen 25 und 85 EUR. Im Vergleich zu den Kosten, die im Falle einer Fällung ohne Genehmigung anfallen, ist das eine kleine, verkraftbare Investition. Die Bußgelder, die bei Fehlen einer Genehmigung anfallen, können mehrere Tausend Euro betragen, in der Regel bis zu 50.000 EUR.

Soll der Baum nach Erteilung der Genehmigung von einer Fachfirma bzw. einem Forstbetrieb gefällt werden, kommen zu den Kosten der Antragstellung, die Kosten für die Fällung und die Wurzelbeseitigung. Die können sich bei einem Baum bis 15 m Höhe, ohne Wurzelbeseitigung, zwischen 250 bis über 1.000 EUR bewegen. Das Roden der Wurzel kostet extra, ebenso wie schweres Gerät, was gegebenenfalls zum Einsatz kommt wie z.B. eine Hebebühne. Da es je nach Anbieter teilweise sehr große Preisunterschiede gibt, sollte man sich grundsätzlich immer mehrere Vergleichsangebote einholen.

Dauer/Gültigkeit

  • Die Bearbeitungszeit einer Baufällgenehmigung beträgt drei Wochen
  • Kommunen müssen innerhalb dieser drei Wochen über den Antrag entscheiden
  • Die Frist beginnt mit der Einreichung aller geforderten Unterlagen
  • Wird der Antrag nach diesen drei Wochen nicht abgelehnt, gilt er in der Regel als genehmigt
  • Wurde eine Genehmigung erteilt, hat diese zunächst eine Gültigkeit von einem Jahr
  • Bei Bedarf kann sie per formlosem Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden

Was genehmigungspflichtig ist

Seil Grundsätzlich regelt die Baumschutzsatzung, welche Bäume wann gefällt werden dürfen und welche Ausnahmen es gibt. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde über eine derartige Baumschutzsatzung verfügt. Ziel solcher Satzungen ist der Schutz erhaltenswerter Bäume auf Privatgrundstücken.  Bäume im Wald sind davon ausgenommen, hier finden die Landesforstgesetze Anwendung. Je nach Bundesland können die Satzungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Meist sind aber Bäume mit einem Stammumfang unterhalb von 60 cm sowie Obstbäume nicht von der Satzung betroffen bzw. nicht geschützt. Das gilt häufig auch für Nadelbäume. Sie können meist ohne Genehmigung gefällt werden. Bei Unklarheiten sollte man sich grundsätzlich immer bei der zuständigen Behörde informieren und somit auch absichern.

Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, beispielsweise wenn von betroffenen Bäumen eine Gefahr ausgeht, sie einer Baumaßnahme weichen müssen oder die Bäume krank sind. Außerdem enthalten die Satzungen Regelungen über Sperrzeiten für Baumfällungen. Bis auf wenige Ausnahmen ist das Fällen von Bäumen gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz im Sinne des Bestandsschutzes wild lebender Tiere und Pflanzen, in der Zeit zwischen 1. März und 30. September verboten. In Städten und Gemeinden ohne eine entsprechende Baumschutzordnung können Bäume in der Regel ohne Einschränkungen aber unter Einhaltung der Sperrfristen gefällt werden.

Wann Genehmigung erteilt werden muss

Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Baumfällgenehmigung erteilt werden, was übrigens auch im Gesetzt geregelt ist. Das ist der Fall:

  • Wenn der Baum krank ist
  • Wenn von ihm Gefahren für Personen und Sachen ausgehen
  • Das Gehölz seine ökologischen Funktionen größtenteils verloren hat
  • Der betroffene Baum eine zulässige Grundstücksnutzung unmöglich macht
  • Die Fällung aufgrund von Denkmalschutzmaßnahmen notwendig ist
  • Der Baum sich an seinem derzeitigen Standort nicht arttypisch entwickeln kann
  • Oder, seine Fällung zur besseren Entwicklung des gesamten Baumbestandes beiträgt

gefällte Bäume All diese Faktoren rechtfertigen die Erteilung einer Baumfällgenehmigung. Auch wenn bei den genannten Faktoren im Normalfall eine Genehmigung erteilt werden muss, liegt die Beweislast allein bei dem Antragsteller und die Beurteilung immer im Ermessen der Behörden.

Baumfällgenehmigung – das gibt es (auch) zu beachten

Neben den oben genannten Fakten, gibt es weitere teilweise ortbezogene Punkte zu beachten. Dazu zählen:

Ersatzpflanzungen

Oft ist die Erteilung einer Baumfällgenehmigung an verschiedene Auflagen gebunden. So kann eine Ersatzleistung in Form eines Geldbetrages oder einer Ersatzpflanzung vorausgesetzt werden. Als Ersatzpflanzungen werden im Normalfall alle stammbildenden Bäume sowie hochstämmige Obstbäume anerkannt. Sind Ersatzpflanzungen auf dem betreffenden Grundstück nicht machbar, können sie auf Antrag gegebenenfalls auch im öffentlichen Grünraum vorgenommen werden. Ansonsten gibt es die Möglichkeit zur Leistung einer Ersatzzahlung.

Richtiger Zeitpunkt zur Fällung

Den richtigen Zeitpunkt, wann Bäume gefällt werden dürfen, regelt § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist während der Brut- und Nistzeiten der Vögel, vom 1. März bis zum 30. September das Fällen von Bäumen verboten. Dementsprechend werden entsprechende Fällgenehmigungen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar von den zuständigen Behörden erteilt.

Verstöße

Baum zerteilen Eine Verletzung der Schutzbestimmungen bzw. das Fällen ohne Genehmigung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Geldbußen geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder ist je nach Bundesland verschieden und kann sich zwischen 50 und bis zu 50.000 Euro bewegen.

Problem Grenzbäume

Unter gewissen Umständen kann es erforderlich sein, dass auch der Nachbar sein Einverständnis zum Fällen eines Baumes geben muss. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der betreffende Baum unmittelbar auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke steht, ein sogenannter Grenzbaum. Als Grenzbaum bezeichnet man einen Baum, der entweder von Beginn an oder durch sein jahrelanges Wachstum die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet.
An diesen Bäumen haben beide Nachbarn bzw. alle Grundstückseigentümer Besitzrechte, ganz gleich, wer ihn letztendlich gepflanzt hat. Gleiches gilt für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen sowie für Sondernutzungsrechte für einen speziellen Gartenanteil. Stimmt ein Nachbar der Fällung nicht zu, kann diese gegebenenfalls eingeklagt werden.

Sicherheit beim Fällen

Wurde eine Baumfällgenehmigung erteilt, kann der Baum gefällt werden. Je nach Umfang der Maßnahmen kann es sinnvoll sein, eine Fachfirma damit zu beauftragen, um Kosten zu sparen, können Hobbygärtner auch selbst zur Kettensäge greifen. Allerdings sollten sie dann über das nötige Wissen und Erfahrungen im Fällen von Bäumen verfügen und die dafür erforderliche Technik beherrschen. Des Weiteren sollte entsprechende Schutzkleidung, bestehend aus Schnittschutzhose, Schutzhelm mit Visier und Gehörschutz, Sicherheitsschuhen und Arbeitshandschuhen, getragen werden.

Holz zum Abtransport bereit Bevor es ans Fällen geht, muss der Gefahrenbereich um den zu fällenden Baum herum weiträumig gesichert werden. In diesem Bereich sollten sich während der Fällarbeiten keine Personen aufhalten.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass tote Äste jederzeit durch die Erschütterungen herunterfallen können und der Baum eine freie Fallbahn hat. Die Richtung, in die der Baum fallen soll, muss genauestens geplant werden, um zu verhindern, dass er beim Fallen andere Bäume mitreist oder umliegende Gebäude und Fahrzeuge beschädigt.
Um die Fallrichtung des Baumes richtig bestimmen zu können, sollte u.a. seine Wuchsform genau in Augenschein genommen werden. Wer sich zutraut, in Eigenregie einen Baum fällen zu können, sollte das möglichst immer mit mehreren Helfern tun. Im Zweifel ist es jedoch immer ratsam, sich professioneller Hilfe zu bedienen, denn die Gefahr, dass etwas schiefgeht, ist jederzeit gegeben.