Gartenpflege

Wann darf man Gartenabfälle und Laub verbrennen? | Grünschnitt

Gartenabfälle verbrennen

Wenn die ersten Sonnenstrahlen den Hobbygärtner wieder nach draußen locken, fallen erfahrungsgemäß Unmengen an Gartenabfällen an. Austreibende Hecken und Bäume wollen jetzt zurückgeschnitten und vom alten Laub entfernt werden. Was liegt dann näher, als passend zur Jahreszeit ein eigenes Osterfeuer im Garten zu entzünden, um gleichzeitig den Grünschnitt zu entsorgen? Hinsichtlich der Kostenersparnis sowie dem niedrigen Entsorgungsaufwand sicherlich eine lohnenswerte Idee, wäre da nicht der Gesetzesgeber. Regional differenzierende Vorschriften beschränken das Verbrennen der Gartenabfälle nämlich auf einen bestimmten Zeitraum und weisen darauf hin, stattdessen Alternativen zu nutzen.

Der Wohnort ist entscheidend

Zu allererst sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zum Laub Verbrennen bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Zwar hat das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) das Anzünden von Gartenabfällen seit Beginn des Jahres 2015 offiziell verboten, Ausnahmegenehmigungen existieren aber weiterhin. Während das verantwortliche Amt in Sachsen vergleichsweise humane Gesetze walten lässt, ist die oben genannte Grünschnitt Entsorgung in

  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Baden- Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • und Berlin

Grünschnitt vollständig verboten. In den übrigen Bundesländern gelten eingeschränkte Bedingungen. Um Ärger zu vermeiden, wendet man sich am besten an die Behörden. Auskunft gibt das ansässige Ordnungsamt. Am einfachsten ist es, sich telefonisch über die individuellen Verordnungen der Stadt zu erkundigen. Alternativ findet man häufig Infoblätter und Flyer, die vor Ort ausliegen. Auch auf aktuellen Homepages sind die Regeln meistens aufgelistet.

Weiterhin variieren die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde. So ist neben der allgemeinen Erlaubnis zum Beispiel genau geregelt, welche Gartenabfälle (grünschnitt, trockenes Holz/Laub,…) verbrannt werden dürfen.

Bedingungen für die legale Laub-Verbrennung

Generell gültig ist dagegen das Gesetz, dass das Verbrennen von Gartenabfällen nur als letzte Maßnahme in Frage kommt. Zuvor sollten folgende Möglichkeiten zur Entsorgung genutzt werden:

  • Entsorgung auf dem Wertstoffhof (zu große Entfernung gilt als Gegenargument)
  • Kompostieren
  • Häckseln und zum Mulchen nutzen
  • Tieren einen Unterschlupf bereitstellen (Igelhaufen, Nistplatz für Vögel,…)
  • als Kaminholz im Winter
Hinweis: Vielerorts besteht auch das Angebot, seinen Grünschnitt abholen zu lassen. Im Frühjahr sowie im Herbst kündigt die Gemeinde dafür feste Tage an. Eine Abholung außer der Reihe ist hingegen mit einer Gebühr verbunden.

Gartenabfälle verbrennen – Zeitpunkt beachten

Kommt keine der genannten Alternativen in Frage, ist das Verbrennen der Gartenabfälle unter eingeschränkten Bedingungen rechtens. Da sich kleinen Mengen problemlos anderweitig entsorgen ließen (siehe oben), erlauben viele Ortschaften das Anzünden nur im April beziehungsweise Oktober, da in diesen Monaten die meisten Pflanzen zurückgeschnitten werden. Überdies darf man nur werktags zwischen 8 und 18 Uhr ein Feuer entfachen.

Rücksicht nehmen

Gartenabfälle verbrennen Ein Feuer bleibt nie unbemerkt. Schon gar nicht, wenn es mitten in einer Wohnsiedlung entzündet wird. Von dem verkohlten Geruch sowie der Rauchbildung sind die Nachbarn in jedem Fall mit betroffen. Demnach dürfen Gartenabfälle nur dann verbrannt werden, wenn die Belästigung anderer Anlieger ausgeschlossen ist. Um die Qualm Entwicklung möglichst gering zu halten, ist die maximale Höhe des Laubs Haufens klar vorgeschrieben. Zu beachten ist auch immer die Richtung, aus der der Wind kommt, damit der Rauch nicht vollständig auf das Nachbargrundstück zieht. Fühlt sich ein Anwohner dennoch durch das Verbrennen gestört, besitzt er das Recht, das Feuer u unterbinden.

Tipp: Wer seinen Grünschnitt verbrennen möchte, ist in jedem Fall verpflichtet das Ordnungsamt zu informieren. Überdies erweist es sich als sinnvoll, auch die Nachbarn über den Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. Aus Unwissenheit könnten diese ansonsten eventuell die Feuerwehr alarmieren, weil sie einen Brand vermuten.

Natürlich spielt weiterhin die Brandschutzgefahr eine grundlegende Rolle. Das Feuer darf auf keinen Fall Funkenflug verursachen.

Hinweis: Besonders Nadelgehölze wie Fichten rufen einen starken Funkenflug hervor.

Der Haufen sollte demnach auch nicht in der Nähe von Büschen oder Gebäuden entfacht werden. Gefahr besteht überdies bei einem sehr trockenen Untergrund.

Strafen bei einem Verstoß

Grünschnitt Diese Vorschriften können im 4. Absatz des Paragraphen 4 der Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV) eingesehen werden. Diese verweist unter anderem darauf, dass stets eine Ausnahmegenehmigung beim Amt einzufordern ist. Außerdem müsse immer eine Aufsichtsperson anwesend sein. Selbst mit einer Ausnahmegenehmigung hat sich jeder Gärtner genauestens an die Vorschriften zu halten. Wer beim Ordnungsamt einen Antrag zur Verbrennung stellt, darf nur die erlaubten sowie ausschließlich eigenen Gartenabfälle entzünden. Diese strengen Vorgaben sollen in erster Linie dem Umweltschutz dienen, da beim Verbrennen von Gartenabfällen schädliche Emissionen entstehen. Verstöße werden deshalb mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.000 Euro geahndet.

Fazit
Zum Schutz der Umwelt sowie der Nachbarschaft gelten für die Verbrennung von Grünschnitt strenge Gesetze. Das Entzünden ist nur erlaubt, wenn alle anderen Entsorgungsmöglichkeiten nicht in Frage kommen. Aber selbst dann existieren klare Zeitvorgaben. Weil es abhängig vom Wohnort/Bundesland zu Abweichungen dieser Regel kommen kann, sollte man sich zuvor genauestens beim Ordnungsamt informieren. Die Behörde muss in jedem Fall in Kenntnis gesetzt werden.