Gartenpflanzen Gräser, Ziergräser und Farne

Farn aus dem Wald mitnehmen: was darf man, was nicht?

Straußenfarn

Der Farn (Filicinophyta und Polypodiopsida) ist eine der ältesten Pflanzenart der Erde. Von insgesamt 12.000 verschiedenen Sorten weltweit, sind knapp 200 in Deutschland beheimatet. Wunderbare Exemplare sind vor allem in Wäldern zu finden. Aber ob Pflanzenliebhaber sie einfach mitnehmen dürfen, hängt von verschiedenen Faktoren, aber vor allem von der Sorte ab. Was erlaubt ist und was nicht, ist nachfolgend nachzulesen.

Forstrecht

Das Forstrecht bezieht sich auf Wälder und besteht aus grundsätzlichen allgemeinen Gesetzen, die für Jedermann gelten. Einige Sonderregelungen verbieten das Sammeln und Mitnehmen von Walderzeugnissen, wozu auch Pflanzen wie Farne zählen. Ausnahmen bestehen in manchen Fällen und sind von der jeweiligen Sorte sowie anderen Bedingungen abhängig.

Prinzipiell ist eine Mitnahme von Farnen nur dann erlaubt, wenn die auserwählten Sorten nicht unter den Naturschutz fallen, die Mitnahme der Einpflanzung im privaten Garten/Zuhause dient und es sich um „überschaubare“, geringe Mengen handelt. Kurzum: der private Eigengebrauch in kleinen Mengen ungeschützter Sorten ist Grundvoraussetzung für eine straffreie Mitnahme von Farnen aus dem Wald.

Wer Farne in einem Wald ausgraben möchte, um sie gewerblich zu veräußern/verteilen, hat am Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Forstamtes einzuholen.

Verboten ist zudem das ausbuddeln, wenn dies lediglich aus einer spontanen Laune heraus geschieht und die Pflanzen im Anschluss einfach weggeworfen werden. Abknicken von Trieben und Abreißen von Blättern dürfen Waldbesucher ebenfalls nicht, insbesondere nicht bei Farnsorten, die unter Arten-/Naturschutz stehen.

Privatwälder

In Deutschland sind laut BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) derzeit 48 Prozent aller Wälder in Privatbesitz. Hier gelten teilweise andere Regelungen, wobei das Forstrecht uneingeschränkt greift, wie bei Wäldern von Bund und Land. Das heißt, Farne, die unter Naturschutz fallen, dürfen grundsätzlich auch in Privatwäldern nicht ausgegraben und mitgenommen werden. Da es sich um Privatgrund/Privatbesitz handelt, ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Verbote durch die Besitzer ausgesprochen werden können, die eine Mitnahme von nicht-naturgeschützten Farnen als Diebstahl anzusehen lässt. Deshalb ist es ratsam, bei Farnen in einem Privatwald stets den Besitzer zu fragen, ob ein Farn mitgenommen werden darf.

Naturschutzgebiete

  • Farn über 8.800 Naturschutzgebiete in Deutschland
  • Mitnahme von Farnen aus einem Naturschutzgebiet oder Waldgebiet unter Naturschutz, ist generell verboten
  • Naturschutzgebiete sind i.d.R. an Zugangspunkten mittels Ausschilderung gekennzeichnet.

Jahreszeit

Sollte eine Farn-Sorte gefunden worden sein, die nicht unter Naturschutz steht, darf dennoch nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Mitnahme erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei die Jahreszeit, welche sich über den erlaubten Rahmen zwischen Frühjahr und Frühsommer erstreckt. Dies beruht auf dem Fakt, dass Farne eine Weile benötigen, um eine Festigung ihrer Wurzeln zu erreichen, wenn sich aus dem Wald an einen neuen Standort umgepflanzt werden. Dies ist wichtig, damit die Pflanzen gut über den Winter kommen. In Betracht auf den Mitnahmegrund (zu Hause einzupflanzen), soll auf diese Weise gewährleistet werden, dass ein aus dem Wald mitgenommener Farn auch weiter leben kann.

Verwechslungsgefahr

Das Problem bei Farnen ist die eindeutige Identifizierung der unterschiedlichen Sorten, damit zwischen Farnen unter Naturschutz stehend und anderen Exemplaren differenziert werden kann. Das erweist sich praktisch meist als recht schwierig, weil es oftmals nur geringfügige Details sind, welche die Identität preisgeben lassen. Umso größer ist die Chance vor allem für Laien und unerfahrene Sammler, aus Versehen einen „verbotenen“ Farn mitzunehmen. Damit riskieren sie ein hohes Strafgeld. Aus diesem Grund sollte man Farne nur dann ausbuddeln, wenn man sie eindeutig zu den nicht naturgeschützten Pflanzen im Wald einordnen kann. Im Zweifel ist von einer Mitnahme abzuraten, weil nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob es erlaubt oder verboten ist.

Strafen

Wird eine „erlaubte“ Farnsorte aus dem Wald ausgebuddelt und später weggeworfen, stellt dies in der Regel eine Ordnungswidrigkeit mit einem Schadenswert von unter 25 Euro dar, sofern beim Auspflanzen nicht benachbarte Pflanzen beschädigt wurden oder großflächige Verwüstungen vorliegen. Hier wird normalerweise von einer Anzeigenerstattung abgesehen. Anders verhält es sich bei dem Entwenden von Waldgut aus einem Privatwald, Naturschutzgebiet sowie von artengeschützten Sorten aus Wäldern. Vor allem bei Letzterem kann mit hohen Strafen von über 1.000 Euro gerechnet und zusätzlich kann Schadensersatz gegen den Schadensverursacher geltend gemacht werden.

Zur Mitnahme verbotene Farn-Wurzeln

  • Blasenfarn Blasenfarne (Cystopteris) wie beispielsweise:
    • Berg-Blasenfarne (Cystopteris montana)
    • Sudeten-Blasenfarne (Cystopteris sudetica)
  • Kammfarne (Dryopteris cristata)
  • Krause Rollfarne (Cryptogramma crispa)
  • Streifenfarne (Asplenium) wie beispielsweise:
    • Azoren-Farne (Asplenium azoricum)
    • Foreser Farne (Asplenium foreziense Magnier)
    • Hirschzungenfarne (Asplenium scolopendrium)
    • Jura-Farne (Asplenium fontanum)
    • Lanzettblättriger Streifenfarne (Asplenium obovatum)
    • Milzfarne (Asplenium ceterach, syn. Ceterach officinarum)
    • Serpentin-Farne (Asplenium cuneifolium)

Streng geschützte Farnsorten

Der Unterschied zwischen streng geschützten Farnen und normalen, unter Naturschutz stehenden Exemplaren besteht darin, dass bei den einen „lediglich“ die Mitnahme von Wurzeln verboten ist und sich bei streng geschützten Pflanzen das Verbot auf die Mitnahme aller Pflanzenteile bezieht, wobei selbst eine Beschädigung von Pflanzenteilen bereits unter Strafe gestellt wird. Schon ein Drauftreten kann eine Beschädigung bedeuten, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist.

  • Ästige Rautenfarne (Botrychium matricariifolium)
  • Hautfarne (Hymenophyllaceae)
  • Königsfarne (Osmunda regalis)
  • Schildfarn Schildfarne (Polystichum) – alle hier beheimaten Arten, wie beispielsweise:
    • Gelappte Schildfarne (Polystichum aculeatum)
    • Brauns-Schildfarne (Polystichum braunii)
    • Lanzen-Schildfarne (Polystichum lonchitis)
    • Grannen-Schildfarne (Polystichum setiferum)
  • Schwimmfarne (Salvinia natans)
  • Vielteilige Rautenfarne (Botrychium multifidum)

Fazit
Manche Farne dürfen unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden. Bei widerrechtlichen Handlungen drohen erhebliche Strafen von bis zu 1.000 Euro oder mehr, weshalb Waldbesucher immer auf der sicheren Seite sind, wenn sie Farne im Wald belassen und sich ihr eigenes Exemplar im Gartenfachhandel kaufen.