Gartengestaltung Balkon & Terrasse

Grillen auf dem Balkon – was ist zu beachten?

Tischgrill grillen Balkon

Kaum entfalten die ersten Sonnenstrahlen im frühen Sommer merkbare Kraft, wird der Balkon sommerfrisch gemacht. Mit dem Grill als wichtigstem Einrichtungsgegenstand an prominenter Stelle. Wenn Ihre Nachbarn bereits bei diesen ersten Vorbereitungen erste Unmutsbekundungen verlauten lassen, ist es vermutlich Zeit, dass Sie sich genau informieren, was beim Grillen auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht, bevor Sie in die Argumentation mit dem Nachbarn einsteigen. Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie, was beim Grillen auf dem Balkon alles zu beachten ist.

Keine Rechtsberatung

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir mit diesem Beitrag keine Rechtsberatung leisten. Wir empfehlen daher einen Anwalt zur Klärung von offenen Fragen einzuschalten.

Grillen auf dem Balkon nach Gesetz: Es gibt spezielle und allgemeinere Vorschriften

Lästig, aber für ein Staatswesen, in dem so viele Menschen wie möglich frei leben möchten, unerlässlich. Auch eine unschuldige Freizeitbeschäftigung wie das Grillen auf dem Balkon findet bei uns eine Regelung durch Vorschriften. Für Bewohner einer Mietwohnung geschieht das mitunter schon im Mietvertrag selbst.

Grillen nach Mietvertrag

Grillen Balkon Bevor Sie Ihrem Nachbarn kurzangebunden über den Mund fahren, müssten Sie deshalb zunächst genau Ihren Mietvertrag anschauen. Nach einem Urteil des Landgericht Essen aus dem Jahr 2002 (nachzulesen unter http://openjur.de/u/89502.html) dürfen Vermieter in Mietverträgen (oder in als Bestandteil des Mietvertrags anzusehenden Hausordnungen) ein Grillverbot aussprechen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt. Sicher wird ein solches Verbot vor Gericht nur Bestand haben können, wenn die einzelnen Balkone in einer Lage zueinander liegen, die eine Belästigung durch „Grilldüfte“ überhaupt möglich macht.

Bei Verstoß gegen dieses Grillverbot könnten man Sie dann sogar kündigen. Allerdings muss es sich dann schon um einen wiederholten Verstoß trotz Abmahnung handeln.

Wenn Sie bisher ohne Beanstandungen (und ohne Beschwerden von Nachbarn) auf dem Balkon gegrillt haben, und Ihr Vermieter auf einmal auf die Idee kommt, dass er den Duft von gebratenem Fleisch nicht ausstehen kann, und Sie weder im Mietvertrag, noch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag oder in der Hausordnung etwas zu einem bereits bei Abschluss des Mietvertrages enthaltenen Grillverbot finden, sieht es etwas anders aus. Grundsätzlich kann ein Vermieter nicht einfach „aus dem Blauen heraus“ entscheiden, dass er das Grillen von nun an als Belästigung ansieht. Und Ihnen damit faktisch verbieten, einen Teil Ihrer gemieteten Fläche zukünftig nicht mehr in der Weise zu nutzen, wie Sie diese Fläche bisher nutzen durften.

Grillen als unzumutbare Belästigung anderer

Es ist jedoch auch ohne Grillverbot im Mietvertrag nicht selbstverständlich, dass Sie Ihren Balkon zum Grillen nutzen dürfen. Ein „Grillen-auf-dem-Balkon-Gesetz“ gibt es zwar nicht, die freie Betätigung eines unternehmungslustigen Bürgers stößt in einem auf Gerechtigkeit bedachten Gemeinwesen aber immer dort an Grenzen, wo man durch diese freie Betätigung andere Bürger stört.

Wer in solchen Fällen dazu verpflichtet wird, eine Grenze einzuhalten bzw. eine Beschränkung zu erdulden, ist durch Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Auf Deutsch: durch richterliche Entscheidung, wenn die Bürger diesen Ausgleich nicht selbst hinkriegen.

Holzkohle Welche Beschränkungen Nachbarn in Bezug auf ihr Verhalten gegenüber anderen Nachbarn zu beachten haben, ist in vielen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Einige davon lassen sich auch auf das „Grillen auf dem Balkon“ anwenden und sind bereits zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen herangezogen worden. Je nach Status der beteiligten Parteien wurde in der gerichtlichen Entscheidungsfindung Bezug genommen auf das Landesimmissionsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen. Oder auf das Wohnungseigentumsgesetz oder direkt auf das Grundgesetz. Das Grundgesetz garantiert jedem Bürger in Art. 2 GG das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, aber nur, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Das „Recht des anderen“ ist hier das Recht des Mieters auf eine mangelfreie Wohnung nach § 536 BGB, solange dieser Mangel nicht als unerheblich anzusehen ist. Genau hier hat dann also die Abwägung stattzufinden.

Bei der allgemeinen zivilrechtlichen Eigentumsbeeinträchtigung wird darauf abgestellt, dass einem Eigentümer gegen einen Störer nur dann ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch zugesprochen wird, wenn der Eigentümer keine Duldungspflicht hat. Diese wird dem Eigentümer immer dann auferlegt, wenn eine Störung durch sogenanntes sozial-adäquates Verhalten erfolgt. Das dahinter stehende Gedankengebäude spiegelt den hier vorzunehmenden Interessenausgleich recht gut.

Demnach sind grundsätzlich mehrere Gesichtspunkte dafür entscheidend, ob Grillen auf dem Balkon in Ihrem Fall erlaubt ist und ob ein Nachbar vor Gericht Aussicht auf Erfolg hätte, wenn er eine Unterlassung erstreiten möchte:

  • Es muss zunächst einmal eine Störung eines anderen vorliegen. Wenn „Ihr Balkon vor sich hin qualmt“, aber einsam am Feldrain liegt, wo absolut niemand den Qualm abbekommt, und Ihr Vermieter Ihnen das Grillen nur verbieten möchte, weil er es nicht mehr gut findet, dass Menschen Tiere essen, wird er wenig Glück haben vor Gericht. Anders, wenn Ihr Balkon derart qualmt, dass schon zwei Mal die Feuerwehr bei Ihnen war und der Vermieter die Einsätze bezahlen durfte.
  • Balkon grillen Die Störung darf nicht nur ganz geringfügig sein. Hier können Sie das meiste tun, um eine gerichtlichen Auseinandersetzung von vornherein zu vermeiden. Was sicher Ihr Bestreben ist. Sie können die zum Nachbarn emittierenden Düfte, Qualm- und Rauchwolken auf ein Minimum reduzieren, indem Sie am Grill Alufolien oder Aluschalen einsetzen. Die verhindern, dass Lebensmittelsaft oder Fett in die Glut tropfen. Sie können auf dem Balkon außerdem einen Elektrogrill verwenden, von dem kein Rauch, sondern höchstens ein wenig Geruch ausgeht.
  • Unter diesen Voraussetzungen entscheiden die meisten Gerichte, dass Sie drei bis sechs Mal pro Jahr auf dem Balkon grillen dürfen, wenn Sie den Nachbarn rechtzeitig vorher informieren, was Sie Ihrem Nachbarn als Argument entgegen setzen können.

Elektrogrill als Lösung?

Nach oben geschilderter Gesetzeslage ist der Elektrogrill auf dem Balkon also nicht die allein Heil bringende Lösung. Wenn Sie sich in den Kopf setzen, mit der Grill-Diät und täglichem Grillen auf dem Balkon von März bis August 50 kg abzunehmen, ist es ziemlich egal, ob ein Holzkohlengrill dicke schwarze Schwaden von sich gibt oder nur zarte Düfte von einem Elektrogrill in die Nachbarwohnung ziehen. Ihren Nachbarn wird der Appetit vergehen und es ist ziemlich wahrscheinlich, dass ein Gericht das als unzumutbare Beeinträchtigung wertet.

Wenn Sie lediglich einige Male im Jahr Grillen, mit Rücksicht auf die Nachbarn einen Elektrogrill einsetzen und den Nachbarn dann auch noch rechtzeitig vorher Bescheid sagen (laut einer Gerichtsentscheidung: 48 Stunden), wird es schon erheblich schwerer, in diesem Tun eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zu erkennen. Genau so entscheiden die angerufenen Gerichte auch.

Wobei jede Gerichtsentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist. Es ist bei aller Bemühung um Ausgleich durchaus vorstellbar, dass ein vegan lebender Richter schneller eine Belästigung durch Grilldüfte annimmt als ein Richter, der jedes Wochenende zur Jagd fährt und seine Jagdbeute anschließend höchstpersönlich auf den Grill legt.

Aber so ist es nun einmal in einer Gemeinschaft. Dafür gibt es auch Nachbarn, die auch noch dann freundlich herüberwinken, wenn dieses Winken fast nicht mehr zu erkennen ist.

Lärm bei der Grillparty auf dem Balkon

Balkon Auch der Lärm, den die Grillparty auf dem Balkon verursacht, muss sich in Grenzen halten. Diese Grenzen sind sogar ziemlich genau geregelt. Nach den meisten örtlichen Lärmschutzverordnungen dürfen Sie tagsüber auf Ihrem Balkon essen und trinken und auch Gäste einladen. Und das solange diese nicht mehr tun, als sich in angemessener Lautstärke unterhalten. Auch gilt wieder eine gewisse Üblichkeitsgrenze. Partys dürfen Sie feiern, aber nicht mehr, wenn diese zur Regel werden und die Nachbarn sich gestört fühlen.

Trotzdem dürfen Sie nicht die Zeit vergessen, wenn die Grillfeier in vollem Gange ist, ab 22.00 Uhr herrscht Nachtruhe. Dann dürfen Sie auf dem Balkon nicht mehr weiterfeiern, auch nicht, wenn nur Gespräche stattfinden. Wenn Sie draußen weiterfeiern wollen, müssen alle flüstern. Da das nicht wirklich Spaß bringt, sollten Sie mit Ihren Gästen lieber gleich nach Innen umziehen.

Ärger vermeiden

Wenn Sie bereits die ersten Diskussionen mit Ihrem Nachbarn über unterschiedlich köstlich empfundenen Grillgeruch von Ihrem Balkon hinter sich haben, sollten Sie aufpassen, dass sich die Fronten nicht verhärten. Das geht schnell, ist aber für beide Parteien gleich unangenehm und nervenaufreibend. Im Fall eines Rechtsstreits außerdem auch kostenintensiv.

Besser, und vor allem bequemer und kostensparender ist es, wenn Sie im Zweifel einmal nachgeben und auf einen Grillabend verzichten. Dafür können Sie sicher mit Ihrem Nachbarn vereinbaren, dass Sie im August einmal mehr Grillen dürfen.

Fazit
Grillen auf dem Balkon ist möglich, aber nicht zu oft und die Nachbarn sollten nicht gestört werden. Ein Geheimtipp ist natürlich, den Nachbarn einfach zum Grillen mit einzuladen. Der Geheimtipp für „Grillen auf dem Balkon ohne Grenzen“ ist ganz tricky: Stellen Sie einen Elektro-Grill auf den Tisch in der Küche, grillen Sie soviel Sie wollen (bzw. soviel der Dunstabzug verarbeiten kann), und nehmen Sie den gefüllten Teller mit auf den Balkon.